§ 18 Abs 2 OöJWG 1991, § 2 Abs 2 Z 2 UVG
Dient ein Betreuungsbeitrag nur zur teilweisen finanziellen Entlastung des mit der Obsorge Betrauten, ist mangels Vollversorgung des Kindes eine Doppelalimentation durch parallele Gewährung von Leistungen und von Unterhaltsvorschüssen zu verneinen.