§ 7a MedienG
Wenn die Offenlegung der Identität einer Person infolge Bejahung überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung eines einzelnen identifizierenden Merkmals (hier: der für das Verständnis des Falls erforderlichen Bekanntgabe der exponierten beruflichen Stellung) gerechtfertigt ist, ändert daran eine per se entbehrliche Publikation weiterer Identifikationsmerkmale (hier: des Namens und des Bildes) nichts.