§ 275 Abs 5 UGB
Für Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrist bei bloß fahrlässigem Verschulden eine objektive, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist (so schon 1 Ob 35/12x), bei vorsätzlichem Fehlverhalten aber eine subjektive Frist.