Auf einen Blick:
Ab dem 01.01.2014 wird durch das SchiedsRÄG 2013 der Instanzenzug für Aufhebungsklagen gegen Schiedssprüche auf den OGH als erste und einzige Instanz verkürzt. Dennoch werden erstinstanzliche Gerichte auch weiterhin mit schiedsrechtlichen Fragestellungen zu tun haben, sei es im Zuge von Aufhebungsverfahren, noch bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen, oder weiterhin, zeitlich unbeschränkt, im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren.