§ 148 ABGB
Für die Frage, ob ein Besuchsrecht zusteht, kommt es nach § 148 Abs 1 ABGB zwar nicht darauf an, wer mit der Obsorge - ganz oder zum Teil - betraut ist. Maßgebend ist vielmehr die faktische Trennung von einem Elternteil. Das Besuchsrecht steht daher grundsätzlich zB auch während eines Obsorgeverfahrens zu.