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Entscheidungen in Übersicht EÜ103 (RZ 2013, 138)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2013, 138 Heft 6 v. 1.6.2013

§ 760 ABGB, § 823 ABGB, § 1479 ABGB

Die Verjährung der Erbschaftsklage beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals erhoben werden kann. Fand eine Einantwortung statt, ist diese - sofern nicht gleichzeitig eine letztwillige Verfügung umgestoßen werden muss - maßgebend. Erfolgte eine Zuweisung des Nachlasses an den heimfallsberechtigten Staat, läuft die Verjährungsfrist für die analog anzuwendende Erbschaftsklage ab der Zuweisung.

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