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Ausgewählte Aspekte bei der Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens

WissenschaftKarin Bruchbacher, Christina Denk*)*)Univ. Ass. Mag. Karin Bruchbacher,
Wirtschaftsuniversität Wien,
Schwerpunkt Zivil- und Unternehmensrecht.
Mag. Christina Denk,
Wirtschaftsuniversität Wien,
Schwerpunkt Zivil- und Insolvenzrecht.
RZ 2013, 78 Heft 4 v. 1.4.2013

Auf einen Blick:

Seit 12.12.2008 besteht in der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) die Möglichkeit, unbestrittene Geldforderungen im Wege des Europäischen Mahnverfahrens geltend zu machen (EuMahn-VO [EG] Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates v 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. L 2006/399). Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit ausgewählten Problemen.1)1)Nicht behandelt wird die Frage, ob eine die internationale Zuständigkeit begründende Einlassung auf das Verfahren iSd Art 24 EuGVVO vorliegt, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts im (mit oder ohne Begründung erfolgten) Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl nicht gerügt hat (OGH 8 Ob 39/11k [Goldbet Sportwetten Rs C-144/12 ]). Siehe dazu Bruchbacher/Denk, Zur Heilung der Internationalen Unzuständigkeit im Europäischen Mahnverfahren, Zak 2012/758, 408.

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