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Gesetzesbeschwerde gefährdet funktionierenden Rechtsschutz

EditorialEckart RatzRZ 2013, 77 Heft 4 v. 1.4.2013

Geht es nach einem - übrigens mit den Justizsprechern nicht abgesprochenen - Antrag im Verfassungsausschuss des Nationalrats, soll jede Partei eines Zivil- oder Strafverfahrens die Möglichkeit bekommen, ein vom Gericht angewendetes Gesetz, das sie für verfassungswidrig hält, beim VfGH anzufechten. Dabei besteht ohnehin eine entsprechende Verpflichtung für alle höheren Zivil- und Strafgerichte, insbesondere auch den OGH. Diesen wird so die Peinlichkeit erspart, aus ihrer Sicht verfassungsrechtlich bedenkliche Gesetze anzuwenden. Erst übereinstimmende Bedenken von ordentlichem Gericht und Verfassungsgericht sollen die Gesetzesbindung beseitigen - ein ausgeklügeltes System von "checks and balances". Nachweise, dass die Zivil- und Strafgerichte ihrer Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommen, fehlen. Im Gegenteil werden viele Normanfechtungen durch ordentliche Gerichte vom VfGH aus formellen Gründen verworfen, weil etwa der Anfechtungsgegenstand nicht exakt genug angegeben sei.

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