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Zivilsachen § 1302 ABGB (RZ 2013/4)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2013/4RZ 2013, 73 Heft 3 v. 1.3.2013

§ 1302 ABGB:

Verletzen zwei Personen, die miteinander nicht in vertraglicher Beziehung stehen, einem Dritten gegenüber bestehende Sorgfaltspflichten, haften sie, wenn sich die Anteile an der Beschädigung nicht bestimmen lassen, solidarisch, sodass eine Regresssituation nach § 1302 ABGB entstehen kann.

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