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Strafsachen §§ 252, 258 StPO; § 29 StGB (RZ 2013/3)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2013/3RZ 2013, 72 Heft 3 v. 1.3.2013

§§ 252, 258 StPO

§ 29 StGB:

Die Zustimmung des Anklägers oder des Angeklagten zu einem Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO beinhaltet deren Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), dass die vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen (§ 258 Abs 1 StPO), weil der Vortrag die Verlesung oder Vorführung nach § 252 Abs 1 oder Abs 2 StPO substituiert, demnach eine Zustimmung zum Vortrag eine umfassende Willenserklärung zum Vorkommendürfen darstellt.

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