§ 212 Abs 2 ABGB
Durch die schriftliche Zustimmung eines obsorgeberechtigten Elternteils erfolgt rechtswirksam die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Vertreter des Minderjährigen nach § 212 Abs 2 ABGB.
E 24.5.2012, 1 Ob 75/12d (RS0128196)
§ 212 Abs 2 ABGB
Durch die schriftliche Zustimmung eines obsorgeberechtigten Elternteils erfolgt rechtswirksam die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Vertreter des Minderjährigen nach § 212 Abs 2 ABGB.
E 24.5.2012, 1 Ob 75/12d (RS0128196)