Auf einen Blick:
Der durch eine aktuelle E des OGH (3 Ob 55/12b) angeregte Beitrag beschäftigt sich primär mit den Kriterien des Regresses unter Mitschädigern, die dem Geschädigten als Gesamtschuldner haften. Bei dieser Gelegenheit und aus Anlass der E wird (zum wiederholten Mal) vor der unreflektierten und unkontrollierten Verwendung von Rechtssätzen gewarnt.