§ 45 Satz 2 AußStrG 2005, § 104a AußStrG 2005
Die Entscheidung darüber, ob der bestellte Kinderbeistand zu Recht abgelehnt wird, ist nicht bloß verfahrensleitender Natur und unterliegt damit nicht der Anfechtungsbeschränkung des § 45 Satz 2 AußStrG.
E 22.6.2012, 1 Ob 78/12w (RS0128195)