Der vom Gesetz sehr eng umschriebene Ausnahmetatbestand des § 284 ABGB erfordert die Gefahr eines dauerhaften körperlichen Leidens der behinderten Person, die durch den Eintritt einer Schwangerschaft hervorgerufen werden muss; darüber hinaus darf die Schwangerschaft nicht auf andere Weise mit ausreichender Sicherheit verhindert werden können.