§ 1302 ABGB, § 1310 ABGB
Bei einem Regress nach § 1302 ABGB ist im Hinblick auf deliktsunfähige Mitschuldner auch die Wertung des § 1310 ABGB zu berücksichtigen. So ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Ersatzpflicht mit Rücksicht auf das Vermögen des Deliktsunfähigen – auch eine bestehende Haftpflichtversicherung – sowie darauf, ob ihm nicht doch ein Verschulden zur Last zu legen ist, der Billigkeit entspricht.