§ 857 ABGB
Voraussetzung für die Anwendung des § 857 ABGB ist das Vorliegen einer Scheidewand, das heißt, es muss sich um eine grenzüberschreitende Abgrenzung handeln. Nur in einem solchen Fall oder wenn unklar ist, auf welchem Grundstück die Abgrenzung errichtet ist, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob Mit- oder Alleineigentum an der Grenzanlage zu vermuten ist.