§ 1012 ABGB
Die Pensionskasse übt eine treuhändige Vermögensverwaltung aus. Sie ist bei Beendigung des Pensionskassenvertrags dem Arbeitgeber zur Rechnungslegung verpflichtet.
E 12.2.2013, 4 Ob 163/12t (RS0128819)
§ 1012 ABGB
Die Pensionskasse übt eine treuhändige Vermögensverwaltung aus. Sie ist bei Beendigung des Pensionskassenvertrags dem Arbeitgeber zur Rechnungslegung verpflichtet.
E 12.2.2013, 4 Ob 163/12t (RS0128819)