§ 32 StGB, § 198 StPO
Eine bereits erfolgte Schadensgutmachung ist - als Nachtatverhalten - allenfalls geeignet den Schuldgehalt zu reduzieren. Das Fehlen einer Wiedergutmachung kann demgegenüber die Schuldgewichtung nicht zum Nachteil des Angeklagten verschieben, zumal eine Restitutionsmaßnahme regelmäßig erst im Zuge einer Diversion initiiert wird.