§ 38a UbG
In einem Verfahren zur nachträglichen Überprüfung nach § 38a UbG hat das Gericht die gefassten Beschlüsse auszufertigen, sollten die Rechtsmittelberechtigten darauf nicht verzichtet haben.
E 17.4.2013, 7 Ob 64/13g (RS0128806)
§ 38a UbG
In einem Verfahren zur nachträglichen Überprüfung nach § 38a UbG hat das Gericht die gefassten Beschlüsse auszufertigen, sollten die Rechtsmittelberechtigten darauf nicht verzichtet haben.
E 17.4.2013, 7 Ob 64/13g (RS0128806)