§ 1096 ABGB, § 1295 ABGB, § 1313a ABGB
Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter oder Mitbenützer der gemieteten Wohnung für nicht genügendes Bestreuen der Zugangsweg zum Hause.
Beisatz: Kunden, Klienten oder Patienten eines Geschäftsraummieters sind von den Schutzwirkungen des Bestandvertrags nicht erfasst. (T14)