§ 31 KBGG
Für die Heranziehung des zweiten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG ist das zusätzliche Vorliegen eines der Rückforderungstatbestände des ersten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG nicht erforderlich.
Beisatz: Der Leistungsempfänger ist, unabhängig vom Vorliegen eines der beiden Tatbestände des ersten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG in dem dort genannten Fall zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung zu verpflichten. (T1)