§ 89 Abs 4 ASGG
Wird ein Rückzahlungsauftrag nach § 89 Abs 4 ASGG unterlassen, besteht keine Möglichkeit eines Instanzengerichts, diesen Fehler ohne entsprechendes Rechtsmittel zu korrigieren.
Beisatz: Eine dennoch vorgenommene "Maßgabebestätigung", mit der der Ausspruch über die Rückersatzverpflichtung nachgetragen wird, stellte in Wahrheit eine Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts dar und führte zu einer Überschreitung der durch den Umfang der Anfechtung gezogenen Entscheidungsgrenzen. (T1)