§ 6 Abs 1 Z 3 KSchG
Bei der Anschrift und der E-Mail-Adresse handelt es sich um zwei grundverschiedene Zustellmöglichkeiten. Will der Unternehmer die Zugangsfiktion in Anspruch nehmen, muss er an beide vereinbarungsgemäß zuletzt bekannt gegebenen (Arten von) Adressen die Zustellung veranlassen, wenn sie der rechtsgeschäftlichen Abwicklung gedient haben oder vereinbarungsgemäß dienen sollen.