§ 111 JN, § 429 Abs 4 StPO
Die einer Untersuchungshaft gleich zu haltende Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO stellt infolge ihrer Vorläufigkeit keinen Grund für eine Zuständigkeitsübertragung dar. Erst nach rechtskräftiger Verurteilung oder einem Freispruch des Betroffenen wird feststehen, wo sich der Betroffene künftig aufhalten wird.