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Entscheidungen in Übersicht EÜ189 (RZ 2013, 218)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2013, 218 Heft 10 v. 1.10.2013

§ 111 JN, § 429 Abs 4 StPO

Die einer Untersuchungshaft gleich zu haltende Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO stellt infolge ihrer Vorläufigkeit keinen Grund für eine Zuständigkeitsübertragung dar. Erst nach rechtskräftiger Verurteilung oder einem Freispruch des Betroffenen wird feststehen, wo sich der Betroffene künftig aufhalten wird.

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