§ 9 HeimAufG
Aus § 9 HeimAufG ergibt sich nur das Recht des Vertreters auf Einsicht in die Pflegedokumentation, nicht jedoch die Pflicht, allenfalls festgestellte Mängel zu rügen.
E 25.1.2012, 7 Ob 235/11a (RS0127660)
§ 9 HeimAufG
Aus § 9 HeimAufG ergibt sich nur das Recht des Vertreters auf Einsicht in die Pflegedokumentation, nicht jedoch die Pflicht, allenfalls festgestellte Mängel zu rügen.
E 25.1.2012, 7 Ob 235/11a (RS0127660)