§ 865 ABGB, § 132 AußStrG
Bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung im Pflegschaftsverfahren, um eine Verbücherung eines bereits vor Sachwalterbestellung vom Betroffenen selbst geschlossenen Vertrags zu ermöglichen, muss dem Betroffenen der Weg offenstehen, einen "Negativbeschluss" des Pflegschaftsgerichts, der in sinngemäßer Anwendung des § 132 letzter Satz AußStrG auf der Urkunde über die Rechtshandlung zu bestätigen ist, zu erwirken.