§ 273 ASVG
Genießt eine versicherte Person Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG, kann sich die Frage einer "entsprechenden Geltung" (§ 273 Abs 3 ASVG) des § 255 Abs 3a und 3b ASVG gar nicht stellen. Bei Angestellten kann daher die Verweisungsbeschränkung des § 255 Abs 3a, 3b ASVG nur dann bedeutsam werden, wenn die Voraussetzungen des § 273 Abs 1 ASVG gerade nicht vorliegen (§ 273 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2011/122).