§ 6 HeimAufG
Die Dokumentation nach § 6 HeimAufG ist (wie auch sonst bei ärztlichen Tätigkeiten) in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Maßnahme vorzunehmen.
E 25.1.2012, 7 Ob 235/11a (RS0127657)
§ 6 HeimAufG
Die Dokumentation nach § 6 HeimAufG ist (wie auch sonst bei ärztlichen Tätigkeiten) in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Maßnahme vorzunehmen.
E 25.1.2012, 7 Ob 235/11a (RS0127657)