Art 40 UNK
Die Beweislast dafür, dass er eine Vertragswidrigkeit kannte oder über eine solche nicht in Unkenntnis sein konnte, kann unter dem Gesichtspunkt der Beweisnähe den Verkäufer treffen, wenn eine Beweisführung mit unzumutbaren Beweisschwierigkeiten für den Käufer verbunden wäre (hier: bestrahltes Paprikapulver).