§ 43 StPO
Ein Ausschließungsgrund ist ein Sachverhalt, welcher zumindest einem der Fälle des § 43 StPO subsumiert werden kann, anzeigepflichtig mithin ein Richter, dem "Tatsachen zugänglich werden, die einen Sachverhalt, der rechtlich als Ausschließungsgrund zu beurteilen wäre, wahrscheinlich erscheinen lassen" (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10, § 44 Rz 1).