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Entscheidungen in Übersicht EÜ169 (RZ 2012, 204)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2012, 204 Heft 9 v. 1.9.2012

§ 43 StPO

Ein Ausschließungsgrund ist ein Sachverhalt, welcher zumindest einem der Fälle des § 43 StPO subsumiert werden kann, anzeigepflichtig mithin ein Richter, dem "Tatsachen zugänglich werden, die einen Sachverhalt, der rechtlich als Ausschließungsgrund zu beurteilen wäre, wahrscheinlich erscheinen lassen" (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10, § 44 Rz 1).

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