§ 34 StPO
Ein enger sachlicher Zusammenhang mehrerer Taten iSd § 37 Abs 1 StPO ist ua dann gegeben, wenn es in mehreren Verfahren auf dieselben Beweismittel, insbesonders auf die Aussagen derselben Zeugen oder jeweils des einen Angeklagten im Verfahren gegen den anderen ankommt. In diesem Sinn kann auch die falsche Beweisaussage einer Person in einer bestimmten Sache als konnex zu dieser Sache selbst anzusehen sein.