§ 49 ASVG, § 176 ASVG, § 182 ASVG, § 93 B-KUVG
Erleidet ein sonst nach dem B-KUVG Versicherter einen mit seiner Dienstleistung nicht im Zusammenhang stehenden Unfall, der gemäß § 176 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt ist (hier: Hepatitis C-Infektion durch Blutplasmaspende), ist als Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG nicht der Entgeltbegriff des § 49 ASVG, sondern § 93 B-KUVG maßgeblich.