§ 34 Tir FLG, § 32 Vbg FLG, § 1 ZPO
Für die Parteifähigkeit einer historischen Agrargemeinschaft in Vorarlberg ohne behördlich genehmigtes Statut genügt es, wenn sie über ein Mindestmaß an körperschaftlicher Organisation (Satzung, Organe wie Vollversammlung, Obmann, ggf Ausschüsse) verfügt, die auch ihre Außenvertretung im Geschäftsverkehr ermöglicht.