§ 838a ABGB
Zur Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren seit Inkrafttreten des § 838a ABGB: Das Unterlassungsbegehren der Minderheit gegen die Durchführung einer mehrheitlich beschlossenen Maßnahme, das sich auf die Behauptung fehlerhafter Willensbildung stützt (hier: weil keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege), ist im außerstreitigen Verfahren zu erledigen.