§ 46 KO nF, § 1 UStG
Für die insolvenzrechtliche Qualifikation von Abgabenforderungen ist nicht das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlichen relevanten Sachverhalts, sondern die Verwirklichung dieses Sachverhalts selbst maßgeblich. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an.