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Entscheidungen in Übersicht EÜ117 (RZ 2012, 179)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2012, 179 Heft 7 und 8 v. 1.8.2012

§ 2d Abs 2 AVRAG

Soll der Arbeitnehmer iSd § 2d Abs 2 erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, so muss noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.

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