§ 13 Abs 2 JGG, § 270 Abs 4 Z 2 StPO
Nach § 270 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 13 Abs 2 JGG hat die in gekürzter Form erfolgte Urteilsausfertigung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die Gründe für den Vorbehalt der Strafe zumindest in Schlagworten zu enthalten. Der bloße Hinweis auf § 13 JGG entspricht diesem Begründungsgebot nicht.