§ 3 Abs 3 IESG
Für die Berechnung des nach § 3 Abs 3 2. Satz IESG gesicherten Anspruchs auf Kündigungsentschädigung ist der stets einzelfallbezogene Einfluss der Kündigungstermine auf die individuelle Dauer des Entschädigungsanspruchs auszublenden. Bei der Prüfung, ob Vordienstzeiten bereits bei der Berechnung früherer Ansprüche auf Kündigungsentschädigung berücksichtigt wurden, kommt es nur auf die konkret rechtlich erforderlichen Mindestzeiten an.