§ 23 Abs 1 AngG
Abfertigungswirksam sind nur jene Gewinnbeteiligungen, die für das letzte Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren, nicht jedoch jene, die in diesem Zeitraum lediglich ausbezahlt werden.
E 27.7.2011, 9 ObA 22/11t (RS0127201)