§ 226 Abs 1 ZPO, § 500 Abs 2 ZPO, § 502 Abs 1 ZPO
Auch wenn das Berufungsgericht unterschiedliche Zulässigkeitsaussprüche trifft, sind gesonderte Rechtsmittel einer Partei nur gegen gesonderte Entscheidungen zulässig. Im Fall einer Entscheidung über Hauptbegehren und Eventualbegehren liegen nicht gesonderte Entscheidungen, sondern nur unterschiedliche Entscheidungsteile vor.