Art 8 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R0864 über außervertragliche Schuldverhältnisse Rom II-Verordnung
Der Begriff des geistigen Eigentums umfasst auch gewerbliche Schutzrechte. Dazu gehören Unternehmenskennzeichen jeder Art und somit auch der Handelsname (Firma) des Unternehmens. Anzuwenden ist das Recht des Staates, für den der Kläger den Schutz "beansprucht".