I. Sachverhalt und Problemstellung1)
In einem Strafverfahren ist Frau A angeklagt, das Opfer O (ebenfalls eine Frau) genötigt und ihm die Freiheit entzogen zu haben (§§ 99, 105 StGB). Die Angeklagte, Dienstvorgesetzte der O, soll O durch Verstellen der Türe und die Drohung, sie am Verlassen des Büros zu hindern, dazu gezwungen haben, die einvernehmliche Auflösung ihres Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung zu unterschreiben. Die Angeklagte bestreitet die Tat. Eine im Tatzeitpunkt anwesende Zeugin X (eine andere Vorgesetzte der O) bestätigt die Angaben der A, wonach diese die ihr vorgeworfenen Taten nicht begangen habe. Weitere (objektive) Beweismittel als die drei Aussagen der Angeklagten A, des Opfers O und der Zeugin X gibt es nicht.