§§ 3 Z 1, 28, 38 Abs 2 UbG:
Auch im Unterbringungsverfahren kann gegen einen mündlich verkündeten Beschluss, selbst wenn dessen Ausfertigung und Zustellung nicht beantragt wurde, sofort Rekurs erhoben werden.
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§§ 3 Z 1, 28, 38 Abs 2 UbG:
Auch im Unterbringungsverfahren kann gegen einen mündlich verkündeten Beschluss, selbst wenn dessen Ausfertigung und Zustellung nicht beantragt wurde, sofort Rekurs erhoben werden.
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