§ 27 AlVG
Mangels anderslautender Absprachen lebt nach dem Auslaufen der Altersteilzeitvereinbarung das ursprüngliche Arbeitsverhältnis in Vollbeschäftigung bzw mit dem ursprünglichen Beschäftigungsausmaß wieder auf.
E 27.7.2011, 9 ObA 51/11g (RS0127106)