§ 18 Abs 7 HbG
Um dem Schutzzweck des § 18 Abs 7 HbG gerecht zu werden, ist bereits in der Kündigung nicht nur eine entsprechende Ersatzwohnung anzubieten, sondern auch ein verbindliches Angebot über die Konditionen zu erstatten, unter denen sie der Gekündigte auf Dauer bewohnen kann.