§ 9 PSG, § 10 Abs 2 PSG
Werden Regelungstatbestände des § 9 Abs 1 und des Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen, sind diese jedenfalls unwirksam und unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen.
E 14.7.2011, 3 Ob 177/10s (RS0127119)