§ 11 MaklerG
Nach § 11 Satz 2 MaklerG ist die Verjährung so lange in ihrem Fortlauf gehemmt, bis der Makler vom Abschluss des vermittelten Geschäfts tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Erkundigungs- oder Nachforschungspflichten treffen den Makler nicht.
E 15.7.2011, 8 Ob 68/11z (RS0127104)