§§ 176 Abs 1, 176b ABGB
Art 8 EMRK:
Wie der Obsorgeberechtigte das Wohl des Kindes sicherstellen will, bleibt ihm grundsätzlich selbst überlassen (Erziehungsautonomie). Nur bei Gefährdung der physischen oder psychischen Gesundheit des Kindes hat das Pflegschaftsgericht die nötigen Verfügungen zu treffen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann dem Obsorgeberechtigten nicht der Auftrag erteilt werden, für eine geeignete Psychotherapie des Kindes Sorge zu tragen.