Art 6 Abs 1 EMRK, § 49 Z 4 StPO, § 50 StPO, § 164 Abs 1 StPO, § 245 StPO
Es ist unter dem Gesichtspunkt der Freiheit von Selbstbelastungszwang keineswegs erforderlich, Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) über die Rechtsbelehrung des § 50 StPO hinaus bei der Befundaufnahme durch einen psychiatrischen Sachverständigen erneut darüber zu belehren, dass es ihnen freisteht, sich zum Vorwurf zu äußern oder nichts auszusagen.