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Interventionskosten bei der Liegenschaftsschätzung - TP 7 oder TP 3A?

WissenschaftPeter Krenn*)*)MMag. Peter Krenn, Richter am BG Villach.RZ 2012, 14 Heft 1 v. 1.1.2012

I. Einleitung

Kostenentscheidungen betreffen zwar nicht die Hauptsache richterlicher Arbeit, nehmen aber doch immer wieder erhebliche Zeit in Anspruch. Als Neuling bei Gericht (Rechtspraktikant) ist man über die Höhe der Verfahrenskosten insgesamt erstaunt, ja erschrocken. Auch altgediente Anwälte, die nur selten in Realexekutionssachen tätig sind, äußern bisweilen Ungläubigkeit über die Höhe der ansprechbaren Kosten im Vergleich zu Kosten und Aufwand in besser vertrauten Materien, einzelne andere hingegen wirken nimmersatt. Einem solchen nimmersatten Anwalt bin ich am Beginn meiner E-Richter-Tätigkeit begegnet: Dieser hat den Sachverständigen den ganzen Tag über, mag sein auch noch den nächsten Tag, bei der Befundaufnahme in den Wäldern begleitet und für diesen "Wandertag" eine Kostennote über meiner Erinnerung nach ATS 88.000,- gelegt, was mit einem Schlag einen 10-%igen Zuschlag zur bisherigen Schuld bedeutet hat. Der Verpflichtete hat kurz nach der Befundaufnahme die Einstellung des Verfahrens erreicht, im Nachhang waren noch die Interventionskosten zu bestimmen und wohl auch teuer zu berappen.

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